Nachhaltigkeit / nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
Erklärung der DasVersicherungshaus.de, Versicherungsmakler GmbH:
Art. 3 Absatz 2 Transparenz-Verordnung (Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken):
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes. Um die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken vorzunehmen, nutzen wir u.a. zusätzliche Informationen von Dienstleistern, Verbänden oder Organisationen, die sich auf die Beurteilung dieser Risiken spezialisiert haben und/oder entsprechende Datenbanken zur Verfügung stellen. Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, werden ggf. nicht angeboten.
Art. 4 Abs. 5 Transparenz-Verordnung (nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens):
Bei der Versicherungsberatung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt, sofern dies vom jeweiligen Kunden gewünscht wird. Vor Beginn einer Beratung wird jeder Kunde über die Möglichkeiten nachhaltiger Versicherungsanlageprodukte aufgeklärt und zur Angabe seiner Nachhaltigkeitspräferenzen aufgefordert. Bestimmt er, dass in ein Versicherungsanlageprodukt investiert werden soll, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, und bestimmt er qualitative oder quantitative Elemente zum Nachweis dieser Berücksichtigung, so werden seine Angaben mit den Informationen der Anbieter, die diese gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 veröffentlichen, abgeglichen. Diese Informationen beinhalten auch die Angabe, ob der Anbieter die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen seiner Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Es werden dem Kunden nur Produkte empfohlen, die seinen Angaben entsprechen. Entsprechen keine Produkte seinen Angaben, so wird er hierauf hingewiesen. Es steht dem Kunden dann frei, seine Angaben zu überdenken und anzupassen, oder von einer Investition abzusehen. Zum Abgleich der Informationen und der Beurteilung der Geeignetheit wird Vergleichssoftware verwendet, die von den Produktanbietern oder Dritten zur Verfügung gestellt wird. Die bei der Beratung ausgesprochenen Empfehlungen können trotz des geschilderten Vorgehens nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren haben.
Art. 5 Abs. 1 Transparenz-Verordnung (Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken):
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen, in die mit den Versicherungen investiert wird, einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.
Art. 6 Abs. 2 Transparenz-Verordnung (Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken):
Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. bAV sowie Finanzanlageprodukten beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken ein, indem wir die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwenden. Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, empfehle ich dieses vorrangig, sofern dies vom Kunden gewünscht ist. Es erfolgt ein Hinweis, wenn es dadurch zu einer Einschränkung der Auswahl bei den Finanzprodukten kommt. Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt. Zurzeit kann zudem eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer lediglich bedingt erfolgen.
Datum der Erstveröffentlichung: 10. März 2021
Datum der letzten Aktualisierung: 15. Februar 2023