Wer eine Versicherung braucht - egal ob als Privatperson oder als Unternehmen - hat heute verschiedene Möglichkeiten, einen Vertrag abzuschließen. Ein Weg führt über die Beratung und Vermittlung durch einen Versicherungsmakler. Im Gegensatz zu anderen Vertriebsformen ist ein Versicherungsmakler an keine Versicherungs- gesellschaft gebunden und damit ein unabhängiger Partner. Er wird deshalb auch als „treuhänderischer Sachwalter" Ihrer Versicherungs- interessen bezeichnet. Mit anderen Worten: Der Versicherungsmakler steht auf Ihrer Seite.
Mit der Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist ein hohes Maß an Verantwortung verbunden. Und insofern ist es gut, dass Sie seit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie im Mai 2007 das Recht darauf haben, zu erfahren, ob jemand, der mit Ihnen über Versicherungen sprechen möchte, als Versicherungsmakler aus der Breite des Marktes berät oder im Auftrag von einem oder von mehreren Versicherungsunternehmen unterwegs ist.
Alle in Deutschland tätigen Versicherungsvermittler - und damit auch Versicherungsmakler - sind bei der IHK registriert. Unter www.vermittlerregister.info können Sie im Internet die Registrierung und damit auch den Status eines Vermittlers überprüfen.
Ausgehend von der EU-Vermittlerrichtlinie beschreibt das deutsche Recht in der Gewerbeordnung (GewO), in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Anforderungen an berufliche Qualifikation, die Zuverlässigkeit und die finanziellen Verhältnisse für eine Tätigkeit als Versicherungsmakler, außerdem werden die Beratungs- und Dokumentations- pflichten geregelt.
Als Mitglied im BDVM, müssen wir über die gesetzlichen Anforderungen hinaus umfassende Kenntnisse der Versicherungswirtschaft und der Versicherungstechnik, des Versicherungsaufsichts- und Vertrags- sowie des Steuerrechts nachweisen und uns mit dem BDVM Code of Conduct identifizieren. Und zum Schutz unserer Kunden müssen wir als BDVM-Makler eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung in doppelter Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Umfangs gemäß § 9 Versicherungsvermittlungsordnung nachweisen.